Verminderte Schuldfähigkeit – § 21 StGB
Die verminderte Schuldfähigkeit nach § 21 StGB betrifft Fälle, in denen ein Täter zwar grundsätzlich schuldfähig ist, seine Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit bei der Tat jedoch erheblich beeinträchtigt war. Anders als bei der Schuldunfähigkeit (§ 20 StGB) entfällt die Strafbarkeit nicht vollständig. Stattdessen kann das Gericht die Strafe nach den allgemeinen Regeln (§ 49 Abs. 1 StGB) mildern.
Gesetzliche Grundlage
- § 21 StGB: „Ist die Fähigkeit des Täters, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, bei Begehung der Tat aus einem der in § 20 bezeichneten Gründe erheblich vermindert, so kann die Strafe nach § 49 Abs. 1 gemildert werden.“
Damit müssen zwei Voraussetzungen geprüft werden:
- Vorliegen eines Eingangsmerkmals nach § 20 StGB (krankhafte seelische Störung, tiefgreifende Bewusstseinsstörung, Schwachsinn oder schwere andere seelische Abartigkeit).
- Erhebliche Verminderung der Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit, ohne dass diese völlig aufgehoben ist.
Rechtsprechung zur verminderten Schuldfähigkeit
Die Rechtsprechung hat typische Fallgruppen entwickelt:
- Alkoholisierung: Ab einer Blutalkoholkonzentration von etwa 2,0 ‰ wird häufig eine verminderte Schuldfähigkeit angenommen, bei 3,0 ‰ oder mehr regelmäßig Schuldunfähigkeit (§ 20 StGB) (BGH, Urteil vom 10.07.1990 – 1 StR 297/90).
- Psychische Erkrankungen: Schwere Depressionen, manische Episoden oder Persönlichkeitsstörungen können die Steuerungsfähigkeit erheblich mindern (BGH, Urteil vom 27.10.1992 – 1 StR 529/92).
- Drogenkonsum: Auch der Einfluss von Betäubungsmitteln kann die Schuldfähigkeit reduzieren, wenn nachweisbar die Steuerungsfähigkeit beeinträchtigt war.
- Abgrenzung § 20 / § 21 StGB: Während § 20 die volle Schuldunfähigkeit erfasst, betrifft § 21 die erheblich eingeschränkte, aber noch vorhandene Schuldfähigkeit.
Juristische Probleme
- Wann ist die Beeinträchtigung „erheblich“?
– Die Abgrenzung zwischen normaler Beeinflussung und erheblicher Verminderung ist umstritten und erfordert regelmäßig ein psychiatrisches Gutachten. - Bedeutung von Gutachten:
– Das Gericht entscheidet letztlich über die Anwendung von § 21 StGB, stützt sich jedoch fast immer auf forensisch-psychiatrische Expertisen. - Eigenverschuldete Intoxikation:
– Wer sich vorsätzlich oder fahrlässig in einen Rausch versetzt, kann sich nicht ohne Weiteres auf § 21 StGB berufen, da § 323a StGB („Vollrausch“) eingreifen kann. - Auswirkungen auf die Strafe:
– § 21 StGB führt nicht automatisch zu einer Strafmilderung, sondern eröffnet lediglich die Möglichkeit. Das Gericht hat insoweit einen Ermessensspielraum.
Fazit
Die verminderte Schuldfähigkeit nach § 21 StGB ist ein wichtiger Strafmilderungsgrund. Sie ermöglicht es, den individuellen Zustand des Täters zu berücksichtigen, ohne seine Verantwortung vollständig aufzuheben. Besonders relevant ist sie bei Alkoholdelikten, Drogenkonsum und psychischen Erkrankungen. Die genaue Anwendung hängt stark von der Beurteilung durch Sachverständige und der Abgrenzung zu § 20 StGB ab.
