Wohnungseinbruchdiebstahl
Der Wohnungseinbruchdiebstahl ist ein schwerer Fall des Diebstahls. Er betrifft besonders geschützte Räume wie Wohnungen und private Lebensbereiche.
Rechtsgrundlage
§ 244 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 4 StGB – Wohnungseinbruchdiebstahl.
Tatbestandsmerkmale
- Tatobjekt: Wohnung, dauerhaft genutzter privater Wohnraum.
- Handlung: Einbruch, Eindringen mit falschem Schlüssel, Eindringen unter Ausnutzung eines offenen Zugangs oder sich im Raum Verbergen.
- Besonderer Schutz: Wohnungen gelten als besonders geschützte Lebensbereiche.
Strafrahmen
- Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren (§ 244 Abs. 1 Nr. 3 StGB).
- In besonders schweren Fällen, etwa beim Einbruch in dauerhaft genutzte Privatwohnungen, beträgt die Strafe nicht unter zwei Jahren (§ 244 Abs. 4 StGB).
Besonderheiten
- Der Gesetzgeber misst dem Schutz der Wohnung hohe Bedeutung bei.
- 2017 wurde der Wohnungseinbruchdiebstahl durch Gesetzesreform verschärft.
Merksatz
Wohnungseinbruchdiebstahl (§ 244 StGB): Wer in eine Wohnung einbricht, wird mit Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr, in besonders geschützten Fällen von mindestens zwei Jahren bestraft.
