Unterbringung in einer Entziehungsanstalt
Die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt ist eine Maßregel der Besserung und Sicherung. Sie wird bei Tätern angeordnet, die aufgrund von Alkohol- oder Betäubungsmittelabhängigkeit Straftaten begehen. Ziel ist nicht Strafe, sondern Therapie.
Rechtsgrundlage
§ 64 StGB – Unterbringung in einer Entziehungsanstalt.
Tatbestandsmerkmale / Voraussetzungen
- Hang: Der Täter hat einen Hang, also eine eingewurzelte Neigung zum übermäßigen Konsum von Alkohol oder Betäubungsmitteln.
- Anlasstat: Der Täter begeht aufgrund dieses Hanges eine rechtswidrige Tat.
- Erfolgsaussicht: Es besteht die konkrete Aussicht, dass eine Behandlung in einer Entziehungsanstalt den Täter von seiner Sucht befreien oder zumindest für eine erhebliche Zeit vor Rückfällen bewahren kann.
Inhalt der Maßregel
- Unterbringung in einer speziellen Entziehungsanstalt (geschlossene oder offene Einrichtung).
- Dauer: Maximal 2 Jahre (§ 67d Abs. 1 StGB).
- Während der Maßregel können therapeutische Behandlungen durchgeführt werden.
Verhältnis zur Strafe
- Die Maßregel wird neben der eigentlichen Strafe angeordnet.
- Nach erfolgreicher Therapie kann die Strafe gemildert oder teilweise erlassen werden.
- In der Praxis erfolgt oft eine Anrechnung der Zeit in der Entziehungsanstalt auf die Freiheitsstrafe.
Besonderheiten
- Die Unterbringung setzt eine positive Behandlungsprognose voraus.
- Ohne Aussicht auf Erfolg darf die Maßregel nicht angeordnet werden.
- Sie soll Rückfälle vermeiden und damit die Allgemeinheit schützen.
Merksatz
§ 64 StGB – Unterbringung in einer Entziehungsanstalt: Maßregel für suchtkranke Straftäter; Voraussetzung ist ein Hang, eine Anlasstat und eine positive Heilungsprognose.
