Vergewaltigung
Die Vergewaltigung ist ein besonders schwerer Fall der sexuellen Nötigung und stellt einen Verbrechenstatbestand dar. Sie schützt die sexuelle Selbstbestimmung.
- Rechtsgrundlage:
- § 177 StGB – Sexueller Übergriff; sexuelle Nötigung; Vergewaltigung.
- Tatbestandsmerkmale (§ 177 Abs. 1–6 StGB):
- Grundtatbestand (§ 177 Abs. 1 StGB): Wer gegen den erkennbaren Willen einer anderen Person sexuelle Handlungen an dieser Person vornimmt oder an sich vornehmen lässt.
- Besonders schwere Fälle (§ 177 Abs. 4 StGB): z. B. gemeinschaftliche Tatbegehung, Verwendung von Waffen oder Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben.
- Vergewaltigung (§ 177 Abs. 6 StGB): Besonders schwerer Fall, wenn der Täter den Beischlaf vollzieht oder vergleichbare sexuelle Handlungen vornimmt, die das Opfer besonders erniedrigen und mit einem Eindringen in den Körper verbunden sind.
- Strafrahmen:
- Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren (§ 177 Abs. 6 StGB).
- In besonders schweren Fällen kann die Freiheitsstrafe bis zu 15 Jahren betragen.
- Besonderheiten:
- Die Vorschrift wurde 2016 im Zuge des „Nein-heißt-Nein“-Grundsatzes reformiert.
- Erfasst werden bereits Handlungen gegen den erkennbaren Willen, nicht mehr nur unter Gewalt oder Drohung.
Merksatz:
Vergewaltigung (§ 177 Abs. 6 StGB) ist ein Verbrechen gegen die sexuelle Selbstbestimmung – Beischlaf oder vergleichbare Handlungen gegen den erkennbaren Willen mit Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren.
