Versuch StGB – Definition, Voraussetzungen und Rücktritt
Der Versuch StGB ist in den §§ 22, 23 Strafgesetzbuch geregelt. Er liegt vor, wenn ein Täter zur Ausführung einer Straftat ansetzt, die Tat jedoch nicht vollendet. Auch wenn kein Erfolg eintritt, kann der Versuch strafbar sein.
Voraussetzungen des Versuch StGB
Damit ein Versuch vorliegt, müssen drei Voraussetzungen erfüllt sein:
- Tatentschluss: Der Täter fasst den Vorsatz, eine bestimmte Straftat zu begehen.
- Unmittelbares Ansetzen (§ 22 StGB): Der Täter überschreitet die Schwelle zum „Jetzt geht’s los“ und beginnt mit der Tatausführung.
- Nichtvollendung: Die Tat bleibt aus äußeren oder inneren Gründen ohne Erfolg.
Strafbarkeit beim Versuch StGB
- Verbrechen: Der Versuch ist immer strafbar.
- Vergehen: Der Versuch ist nur strafbar, wenn das Gesetz es ausdrücklich vorsieht (z. B. § 242 Abs. 2 StGB – Diebstahl).
Damit macht das Strafrecht deutlich, dass nicht jede versuchte Tat strafbar ist, sondern nur dann, wenn es gesetzlich geregelt ist.
Rücktritt vom Versuch (§ 24 StGB)
Der Täter kann strafbefreiend vom Versuch zurücktreten, wenn er freiwillig die Tat aufgibt oder deren Vollendung verhindert. Damit wird ein Anreiz geschaffen, von der weiteren Tatausführung Abstand zu nehmen.
Strafrahmen
Die Strafe richtet sich nach dem Strafrahmen des jeweiligen Delikts. Sie wird jedoch nach § 23 Abs. 2 i. V. m. § 49 StGB regelmäßig gemildert.
Bedeutung in der Praxis
Der Versuch ist besonders praxisrelevant, weil er das Strafrecht zeitlich vorverlagert. Bereits das Ansetzen zur Tat kann strafbar sein. Gleichzeitig ermöglicht der Rücktritt, eigenverantwortlich Straffreiheit zu erlangen.
Beispiel: Wer beim Ladendiebstahl schon die Ware in die Tasche steckt, hat unmittelbar angesetzt – auch wenn er das Geschäft ohne Beute verlässt.
Rechtsprechung zum Versuch
- BGHSt 40, 299: Unmittelbares Ansetzen liegt vor, wenn das Verhalten nach Tätervorstellung in ungestörtem Fortgang zur Tatvollendung führen soll.
- BVerfG, Beschluss vom 26.06.2014 – 2 BvR 2699/10: Der Rücktritt ist auch dann freiwillig, wenn äußere Umstände mitwirken, solange die Entscheidung eigenverantwortlich erfolgt.
Fazit
Der Versuch StGB nach §§ 22, 23 umfasst Tatentschluss, unmittelbares Ansetzen und Nichtvollendung. Er ist bei Verbrechen stets strafbar, bei Vergehen nur, wenn das Gesetz es vorsieht. Der Rücktritt bietet die Chance auf Straffreiheit.
