Vorenthalten von Arbeitsentgelt § 266a StGB
Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt (§ 266a StGB)
Dieser Straftatbestand sanktioniert das Nichtabführen von Sozialversicherungsbeiträgen durch den Arbeitgeber. Er schützt die Funktionsfähigkeit des Sozialversicherungssystems und die Rechte der Arbeitnehmer.
- Tatobjekt: Arbeitnehmerbeiträge zur Sozialversicherung (Kranken-, Renten-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung).
- Tathandlung:
- Vorenthalten (§ 266a Abs. 1 StGB): Der Arbeitgeber führt die einbehaltenen Beiträge zur Sozialversicherung nicht ab.
- Veruntreuen (§ 266a Abs. 2 StGB): Der Arbeitgeber führt Arbeitgeberanteile nicht ab oder verschafft sich durch unrichtige Angaben einen Vorteil.
- Unterlassen von Meldungen (§ 266a Abs. 3 StGB): Keine rechtzeitige oder richtige Meldung von Beschäftigten an die Sozialversicherungsträger.
- Subjektiver Tatbestand: Vorsatz erforderlich (dolus eventualis genügt).
- Strafrahmen: Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder Geldstrafe; in besonders schweren Fällen (§ 266a IV StGB) Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis zu 10 Jahren.
- Verjährung: Regelmäßig 5 Jahre (§ 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB).
