Vorladung
Eine Vorladung der Polizei ist die Aufforderung an eine Person, zu einem bestimmten Termin zu erscheinen und auszusagen oder Angaben zu machen. Unterschieden wird zwischen Vorladungen durch die Staatsanwaltschaft oder Gericht einerseits und durch die Polizei andererseits.
- Rechtslage:
- § 163 Abs. 3 StPO: Beschuldigte sind verpflichtet, auf Ladung der Staatsanwaltschaft oder des Richters zu erscheinen. Auf eine reine polizeiliche Vorladung müssen Beschuldigte hingegen grundsätzlich nicht erscheinen.
- Zeugen sind verpflichtet, auf Ladung der Polizei nur dann zu erscheinen, wenn die Vorladung von der Staatsanwaltschaft angeordnet wurde (§ 161a Abs. 1 S. 1 StPO). Eine bloße polizeiliche Vorladung begründet keine Erscheinenspflicht.
- § 163a StPO: Regelt die Vernehmung des Beschuldigten durch Staatsanwaltschaft oder Polizei.
- Bedeutung für die Praxis:
- Beschuldigte können bei einer polizeilichen Vorladung frei entscheiden, ob sie erscheinen. Sie haben jederzeit ein Schweigerecht (§ 136 Abs. 1 S. 2 StPO).
- Zeugen sollten prüfen, ob die Ladung von der Staatsanwaltschaft kommt. Erst dann besteht eine Pflicht zum Erscheinen und zur Aussage, es sei denn, ein Zeugnis- oder Auskunftsverweigerungsrecht greift (§§ 52, 55 StPO).
- Kernaussage:
Eine polizeiliche Vorladung allein begründet keine Pflicht zum Erscheinen für Beschuldigte. Nur bei staatsanwaltschaftlicher oder richterlicher Ladung besteht eine Erscheinenspflicht.
