Wiederaufnahme des Verfahrens
Die Wiederaufnahme ist ein außerordentliches Rechtsmittel, das eine erneute Entscheidung über ein bereits rechtskräftig abgeschlossenes Strafverfahren ermöglicht. Sie durchbricht die Rechtskraft, um Fehlurteile zu korrigieren.
- Rechtsgrundlagen:
- §§ 359–373a StPO – Wiederaufnahme zugunsten oder zulasten des Verurteilten.
- Art. 103 Abs. 3 GG – „Niemand darf wegen derselben Tat mehrfach bestraft werden“ (ne bis in idem); Wiederaufnahme nur in den gesetzlich geregelten Ausnahmefällen.
- Zulässigkeit:
- Zuungunsten des Angeklagten (§ 362 StPO): Nur in engen Fällen (z. B. bei Geständnis nach Freispruch, Urkundenfälschung, Falschaussage).
- Zugunsten des Angeklagten (§ 359 StPO): Insbesondere bei neuen Tatsachen oder Beweismitteln, die einen Freispruch oder eine mildere Strafe wahrscheinlich machen.
- Besonderheit:
Das Wiederaufnahmeverfahren ist streng formalisiert, da es die materielle Rechtskraft durchbricht.
Merksatz:
Die Wiederaufnahme (§§ 359 ff. StPO) durchbricht die Rechtskraft – zugunsten bei neuen Tatsachen/Beweismitteln (§ 359), zulasten nur in engsten Ausnahmefällen (§ 362).
