Zwangsmaßnahmen
Zwangsmaßnahmen sind staatliche Eingriffe in die Rechte des Beschuldigten oder Dritter, die zur Sicherung des Strafverfahrens erforderlich sind. Sie stellen regelmäßig Grundrechtseingriffe dar und sind daher nur auf gesetzlicher Grundlage und unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes zulässig.
- Allgemeine Voraussetzungen:
- § 81a StPO – Körperliche Untersuchung, Blutentnahme.
- § 94 ff. StPO – Sicherstellung und Beschlagnahme von Beweismitteln.
- § 102 ff. StPO – Durchsuchung bei Verdächtigen und Dritten.
- § 111a ff. StPO – Vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis, Vermögensabschöpfung.
- § 112 ff. StPO – Untersuchungshaft (Freiheitsentziehung).
- § 100a ff. StPO – Überwachung der Telekommunikation.
- § 100h StPO – Observation, Einsatz technischer Mittel.
- § 163f StPO – Rasterfahndung.
- Besonderheiten:
- Richtervorbehalt für besonders eingriffsintensive Maßnahmen (z. B. Durchsuchung, Haftbefehl, TK-Überwachung).
- Verhältnismäßigkeit und Subsidiarität müssen stets gewahrt sein.
- Maßnahmen gegen Verteidiger sind grundsätzlich unzulässig (§ 160a StPO).
Merksatz:
Zwangsmaßnahmen (§§ 81a ff., 94 ff., 100a ff., 112 ff. StPO) sind schwerwiegende Eingriffe und nur bei gesetzlicher Grundlage, Richtervorbehalt und Wahrung der Verhältnismäßigkeit zulässig.
