Zwischenverfahren
Das Zwischenverfahren ist der Abschnitt des Strafverfahrens zwischen der Erhebung der öffentlichen Klage durch die Staatsanwaltschaft und der Eröffnung des Hauptverfahrens. Es dient der gerichtlichen Vorprüfung, ob die Anklage hinreichenden Tatverdacht begründet und zur Hauptverhandlung zugelassen werden kann.
- Rechtsgrundlagen:
- §§ 199–211 StPO – Regelungen zum Zwischenverfahren.
- § 203 StPO – Gericht prüft, ob hinreichender Tatverdacht vorliegt.
- § 204 StPO – Ablehnung der Eröffnung des Hauptverfahrens, wenn kein hinreichender Tatverdacht besteht.
- § 207 StPO – Eröffnungsbeschluss bei Bejahung des hinreichenden Tatverdachts.
- Bedeutung:
- Schutz des Angeklagten vor einer unbegründeten Hauptverhandlung.
- Sicherstellung, dass nur Verfahren mit hinreichendem Tatverdacht zur Hauptverhandlung kommen.
- Möglichkeit des Angeklagten zur Stellungnahme zur Anklage (§ 201 StPO).
Merksatz:
Das Zwischenverfahren (§§ 199 ff. StPO) ist die Filterstufe zwischen Anklage und Hauptverfahren – ohne hinreichenden Tatverdacht (§ 203 StPO) darf keine Hauptverhandlung eröffnet werden.
