Mustafa Üstün – Strafverteidiger

Mustafa Üstün – Strafverteidiger

Fachanwalt für Strafrecht

Verteidigung bei Körperverletzungs­delikten

Körperverletzungsdelikte gehören zu den häufigsten Vorwürfen im deutschen Strafrecht. Schon eine einfache Körperverletzung kann empfindliche Geld- oder Freiheitsstrafen nach sich ziehen. Bei schwereren Tatvorwürfen wie der Gefährlichen Körperverletzung (§ 224 StGB), der Schweren Körperverletzung (§ 226 StGB) oder der Körperverletzung mit Todesfolge (§ 227 StGB) drohen sogar langjährige Haftstrafen.

Wer mit einem solchen Vorwurf konfrontiert wird, sollte keine Zeit verlieren. Eine frühzeitige und kompetente Strafverteidigung kann entscheidend dafür sein, den weiteren Verlauf des Verfahrens positiv zu beeinflussen.

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Strafen und Folgen

Die Strafen bei Körperverletzungsdelikten richten sich nach der Schwere der Tat und den Folgen für das Opfer. Schon bei einer einfachen Körperverletzung (§ 223 StGB) kann eine Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren verhängt werden.

Bei einer Gefährlichen Körperverletzung (§ 224 StGB) sieht das Gesetz Freiheitsstrafen von sechs Monaten bis zu zehn Jahren vor. Die Schwere Körperverletzung (§ 226 StGB) wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft. Kommt es sogar zu einer Körperverletzung mit Todesfolge (§ 227 StGB), drohen Freiheitsstrafen von drei bis fünfzehn Jahren.

Neben der eigentlichen Strafe müssen Beschuldigte häufig auch mit zivilrechtlichen Forderungen rechnen, etwa auf Schmerzensgeld oder Schadensersatz. Die rechtlichen und finanziellen Folgen von Körperverletzungsdelikten sind daher erheblich.

Verhaltensregeln bei Körperverletzungsdelikten

Werden Sie oder ein Angehöriger wegen eines Körperverletzungsdelikts wie der Gefährlichen Körperverletzung (§ 224 StGB), Schwere Körperverletzung (§ 226 StGB) oder Körperverletzung mit Todesfolge (§ 227 StGB) beschuldigt, ist es wichtig, von Beginn an richtig zu reagieren.

1. Schweigen ist Ihr Recht

Machen Sie keine Angaben gegenüber Polizei oder Staatsanwaltschaft, bevor Sie mit einem Strafverteidiger gesprochen haben. Jede unüberlegte Aussage kann Ihre Situation verschlechtern.

2. Keine Kontaktaufnahme mit dem mutmaßlichen Opfer

Versuchen Sie nicht, die Sache „selbst zu klären“. Kontakt zum Geschädigten oder Zeugen kann Ihnen später als Verdunkelungsversuch ausgelegt werden.

3. Sofort einen Fachanwalt für Strafrecht einschalten

Bei Körperverletzungsdelikten drohen empfindliche Strafen. Nur ein erfahrener Strafverteidiger kann Akteneinsicht beantragen und die passende Verteidigungsstrategie entwickeln.

4. Fristen und Ladungen beachten

Reagieren Sie rechtzeitig auf amtliche Schreiben. Ignorieren Sie keine Ladungen von Polizei oder Gericht. Überlassen Sie die Kommunikation Ihrem Anwalt.

5. Keine Beweise vernichten oder manipulieren

Das kann als straferschwerendes Verhalten gewertet werden. Geben Sie Unterlagen oder mögliche Beweise ausschließlich Ihrem Verteidiger.


Merksatz

Bei einem Vorwurf wegen Körperverletzungsdelikten gilt: Schweigen, keine Eigeninitiative, und so schnell wie möglich einen Fachanwalt einschalten.

Aktuelle Rechtsprechung zu Körperverletzungs­delikten:

Vergewaltigung und Körperverletzung Revision erfolgreich

Versuchte gefährliche Körperverletzung – BGH konkretisiert Grenzen

Fahrlässige Tötung Urteil Amtsgericht Warburg

Körperverletzungsdelikte

Unter Körperverletzungsdelikten versteht man Straftaten, bei denen die körperliche Unversehrtheit oder Gesundheit eines Menschen verletzt wird. Typische Körperverletzungsdelikte sind:

  • Gefährliche Körperverletzung (§ 224 StGB)

  • Schwere Körperverletzung (§ 226 StGB)

  • Körperverletzung mit Todesfolge (§ 227 StGB)

  • daneben auch Körperverletzung (§ 223 StGB) und Fahrlässige Körperverletzung (§ 229 StGB).

Die Strafen für Körperverletzungsdelikte reichen – je nach Tat und Schwere der Folgen – von Geldstrafen bis hin zu langjährigen Freiheitsstrafen. Für Betroffene ist daher eine frühzeitige und kompetente Strafverteidigung entscheidend.

Rechtsanwalt Mustafa Üstün verfügt über umfassende Erfahrung als Strafverteidiger im gesamten Bereich der Körperverletzungsdelikte. Von der ersten Anhörung im Ermittlungsverfahren bis zur Hauptverhandlung oder Revision steht er seinen Mandanten mit einer individuellen Verteidigungsstrategie zur Seite.

Rechtlicher Beistand bei Körperverletzungs­delikten

Wenn Ihnen ein Körperverletzungs­delikt vorgeworfen wird, sollten Sie dies unbedingt ernst nehmen und sofort rechtlichen Beistand in Anspruch nehmen. Es drohen nicht nur erhebliche Strafen, sondern auch die Polizei und Staatsanwaltschaft verfügen insbesondere im Bereich der Drogendelikte über umfassende Befugnisse, einschließlich der verdeckt ermittelnden Maßnahmen. Bei Verdacht auf schwere Straftaten kann zudem schnell  Untersuchungshaft angeordnet werden.

Körperverletzung – Tatbestandsmerkmale und rechtliche Probleme

Die Körperverletzung ist in § 223 StGB geregelt und bildet das Grunddelikt der Körperverletzungsdelikte. Geschützt wird die körperliche Unversehrtheit und Gesundheit.


Tatobjekt

  • Tatobjekt ist ein „anderer Mensch“.

  • Beginn des Schutzes: mit dem Einsetzen der Geburt.

  • Ende des Schutzes: mit dem Tod (§ 3 Abs. 1 StGB i. V. m. BGHSt 6, 195).


Tathandlung (§ 223 Abs. 1 StGB)

1. Körperliche Misshandlung

  • Jede üble und unangemessene Behandlung, die das körperliche Wohlbefinden oder die körperliche Unversehrtheit nicht nur unerheblich beeinträchtigt.

  • Beispiele: Schläge, Tritte, Ohrfeigen.

  • Rechtsprechung: BGHSt 23, 261 – auch eine schmerzhafte Ohrfeige genügt.

2. Gesundheitsschädigung

  • Hervorrufen oder Steigern eines pathologischen Zustands, also einer medizinisch feststellbaren Abweichung vom Normalzustand.

  • Beispiele: Infektion mit Krankheitserregern, Vergiftung.

  • Rechtsprechung: BGH NJW 1993, 3081 – selbst geringe, aber medizinisch nachweisbare Beeinträchtigungen erfüllen den Tatbestand.


Subjektiver Tatbestand

  • Vorsatz: Wissen und Wollen der Körperverletzung (§ 15 StGB).

  • Eventualvorsatz reicht aus.

  • Rechtliches Problem: Abgrenzung zu bewusster Fahrlässigkeit (BGHSt 36, 1).


Rechtswidrigkeit

Eine Körperverletzung ist nur dann rechtswidrig, wenn keine Rechtfertigungsgründe eingreifen, etwa:

  • Einwilligung (§ 228 StGB) – z. B. bei sportlichen Auseinandersetzungen (Boxkampf).

  • Notwehr (§ 32 StGB).

  • Mutmaßliche Einwilligung (z. B. lebensrettende Operation ohne vorherige Zustimmung).


Schuld

  • Der Täter muss schuldfähig sein (§§ 19 ff. StGB).

  • Irrtümer oder psychische Störungen können die Schuld mindern oder ausschließen.


Strafrahmen

  • Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder Geldstrafe (§ 223 Abs. 1 StGB).

  • Bei gefährlicher Körperverletzung (§ 224 StGB), schwerer Körperverletzung (§ 226 StGB) oder Körperverletzung mit Todesfolge (§ 227 StGB) gelten deutlich höhere Strafen.


Typische Probleme in der Praxis

  • Abgrenzung: Einfache Tätlichkeiten (Bagatellen) vs. strafbare Körperverletzung.

  • Nachweis des Vorsatzes (oft Aussage-gegen-Aussage-Konstellationen).

  • Grenzfälle bei sportlicher Betätigung (Fußballfoul, Kampfsport).

  • Medizinische Eingriffe: Einwilligung & Aufklärungspflichten (BGH NJW 2011, 1672).


Merksatz

Körperverletzung (§ 223 StGB): körperliche Misshandlung oder Gesundheitsschädigung eines anderen Menschen, vorsätzlich begangen, ohne Rechtfertigungsgrund – Strafe bis zu 5 Jahren.


Gefährliche Körperverletzung

Die Gefährliche Körperverletzung ist eine Qualifikation der einfachen Körperverletzung. Sie liegt vor, wenn die Tat mit besonders gefährlichen Mitteln oder in einer besonders gefährlichen Art und Weise begangen wird.

Rechtsgrundlage

§ 224 StGB – Gefährliche Körperverletzung.

Tatbestandsmerkmale

Eine Körperverletzung ist gefährlich, wenn sie begangen wird:

  • durch Beibringung von Gift oder gesundheitsschädlichen Stoffen,

  • mittels einer Waffe oder eines gefährlichen Werkzeugs,

  • durch einen hinterlistigen Überfall,

  • gemeinschaftlich mit einem anderen Beteiligten,

  • mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung.

Rechtsprechung

  • BGH NJW 2002, 2234: Auch ein Tritt mit einem beschuhten Fuß gegen den Kopf kann ein gefährliches Werkzeug darstellen.

  • BGHSt 15, 83: Hinterlistiger Überfall liegt auch vor, wenn der Täter arglistig das Opfer überrascht.

Strafrahmen

  • Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis zu 10 Jahren.

Merksatz

§ 224 StGB: Gefährliche Körperverletzung liegt vor, wenn eine Körperverletzung mit Waffen, gefährlichen Stoffen oder in besonders riskanter Weise begangen wird.

Körperverletzung mit Todesfolge

von Rechtsanwalt Mustafa Üstün

Die Körperverletzung mit Todesfolge ist ein erfolgsqualifiziertes Delikt: Der Täter will „nur“ verletzen, das Opfer verstirbt jedoch an den Folgen.

Rechtsgrundlage

§ 227 StGB – Körperverletzung mit Todesfolge.

Tatbestandsmerkmale

  • Vorsätzliche Körperverletzung nach § 223 StGB.

  • Tod des Opfers als Folge der Körperverletzung.

  • Fahrlässigkeit im Hinblick auf den Tod genügt.

Rechtsprechung

  • BGHSt 36, 1: Auch mittelbare Todesfolgen (z. B. Herzversagen nach Prügel) können erfasst sein.

  • BGH NJW 1995, 2044: Die Kausalität zwischen Körperverletzung und Tod muss nachweisbar sein.

Strafrahmen

  • Freiheitsstrafe von 3 bis 15 Jahren.

Merksatz

§ 227 StGB: Wer eine Körperverletzung begeht und dadurch fahrlässig den Tod verursacht, wird mit 3 bis 15 Jahren Freiheitsstrafe bestraft.


Schwere Körperverletzung

Die Schwere Körperverletzung liegt vor, wenn das Opfer durch die Tat besonders gravierende gesundheitliche Folgen erleidet.

Rechtsgrundlage

§ 226 StGB – Schwere Körperverletzung.

Tatbestandsmerkmale

Folge der Körperverletzung ist u. a.:

  • Verlust des Seh-, Hör- oder Sprechvermögens,

  • Verlust eines wichtigen Körperglieds,

  • dauernde Entstellung in erheblicher Weise,

  • dauernde Siechtum, Lähmung oder geistige Krankheit/Behinderung.

Rechtsprechung

  • BGH NJW 1996, 1423: Verlust der Funktionsfähigkeit eines Auges genügt für den Tatbestand.

  • BGH NStZ 1998, 30: Dauerhafte Entstellung liegt auch bei erheblichen Narben im Gesicht vor.

Strafrahmen

  • Freiheitsstrafe von 1 Jahr bis zu 10 Jahren.

Merksatz

§ 226 StGB: Schwere Körperverletzung liegt vor, wenn durch die Tat besonders gravierende und dauerhafte Schäden entstehen.

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