Mustafa Üstün – Strafverteidiger
Fachanwalt für Strafrecht
Verteidigung bei Körperverletzungsdelikten
Körperverletzungsdelikte gehören zu den häufigsten Vorwürfen im deutschen Strafrecht. Schon eine einfache Körperverletzung kann empfindliche Geld- oder Freiheitsstrafen nach sich ziehen. Bei schwereren Tatvorwürfen wie der Gefährlichen Körperverletzung (§ 224 StGB), der Schweren Körperverletzung (§ 226 StGB) oder der Körperverletzung mit Todesfolge (§ 227 StGB) drohen sogar langjährige Haftstrafen.
Wer mit einem solchen Vorwurf konfrontiert wird, sollte keine Zeit verlieren. Eine frühzeitige und kompetente Strafverteidigung kann entscheidend dafür sein, den weiteren Verlauf des Verfahrens positiv zu beeinflussen.
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Strafen und Folgen
Die Strafen bei Körperverletzungsdelikten richten sich nach der Schwere der Tat und den Folgen für das Opfer. Schon bei einer einfachen Körperverletzung (§ 223 StGB) kann eine Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren verhängt werden.
Bei einer Gefährlichen Körperverletzung (§ 224 StGB) sieht das Gesetz Freiheitsstrafen von sechs Monaten bis zu zehn Jahren vor. Die Schwere Körperverletzung (§ 226 StGB) wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft. Kommt es sogar zu einer Körperverletzung mit Todesfolge (§ 227 StGB), drohen Freiheitsstrafen von drei bis fünfzehn Jahren.
Neben der eigentlichen Strafe müssen Beschuldigte häufig auch mit zivilrechtlichen Forderungen rechnen, etwa auf Schmerzensgeld oder Schadensersatz. Die rechtlichen und finanziellen Folgen von Körperverletzungsdelikten sind daher erheblich.
Verhaltensregeln bei Körperverletzungsdelikten
Werden Sie oder ein Angehöriger wegen eines Körperverletzungsdelikts wie der Gefährlichen Körperverletzung (§ 224 StGB), Schwere Körperverletzung (§ 226 StGB) oder Körperverletzung mit Todesfolge (§ 227 StGB) beschuldigt, ist es wichtig, von Beginn an richtig zu reagieren.
1. Schweigen ist Ihr Recht
Machen Sie keine Angaben gegenüber Polizei oder Staatsanwaltschaft, bevor Sie mit einem Strafverteidiger gesprochen haben. Jede unüberlegte Aussage kann Ihre Situation verschlechtern.
2. Keine Kontaktaufnahme mit dem mutmaßlichen Opfer
Versuchen Sie nicht, die Sache „selbst zu klären“. Kontakt zum Geschädigten oder Zeugen kann Ihnen später als Verdunkelungsversuch ausgelegt werden.
3. Sofort einen Fachanwalt für Strafrecht einschalten
Bei Körperverletzungsdelikten drohen empfindliche Strafen. Nur ein erfahrener Strafverteidiger kann Akteneinsicht beantragen und die passende Verteidigungsstrategie entwickeln.
4. Fristen und Ladungen beachten
Reagieren Sie rechtzeitig auf amtliche Schreiben. Ignorieren Sie keine Ladungen von Polizei oder Gericht. Überlassen Sie die Kommunikation Ihrem Anwalt.
5. Keine Beweise vernichten oder manipulieren
Das kann als straferschwerendes Verhalten gewertet werden. Geben Sie Unterlagen oder mögliche Beweise ausschließlich Ihrem Verteidiger.
Merksatz
Bei einem Vorwurf wegen Körperverletzungsdelikten gilt: Schweigen, keine Eigeninitiative, und so schnell wie möglich einen Fachanwalt einschalten.
Aktuelle Rechtsprechung zu Körperverletzungsdelikten:
Körperverletzungsdelikte
Unter Körperverletzungsdelikten versteht man Straftaten, bei denen die körperliche Unversehrtheit oder Gesundheit eines Menschen verletzt wird. Typische Körperverletzungsdelikte sind:
-
Gefährliche Körperverletzung (§ 224 StGB)
-
Schwere Körperverletzung (§ 226 StGB)
-
Körperverletzung mit Todesfolge (§ 227 StGB)
-
daneben auch Körperverletzung (§ 223 StGB) und Fahrlässige Körperverletzung (§ 229 StGB).
Die Strafen für Körperverletzungsdelikte reichen – je nach Tat und Schwere der Folgen – von Geldstrafen bis hin zu langjährigen Freiheitsstrafen. Für Betroffene ist daher eine frühzeitige und kompetente Strafverteidigung entscheidend.
Rechtsanwalt Mustafa Üstün verfügt über umfassende Erfahrung als Strafverteidiger im gesamten Bereich der Körperverletzungsdelikte. Von der ersten Anhörung im Ermittlungsverfahren bis zur Hauptverhandlung oder Revision steht er seinen Mandanten mit einer individuellen Verteidigungsstrategie zur Seite.




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