Mustafa Üstün – Strafverteidiger
Fachanwalt für Strafrecht
Verteidigung bei Sexualdelikten
Vorwürfe im Bereich des Sexualstrafrechts gehören zu den schwersten Anschuldigungen überhaupt. Eine Verteidigung bei Sexualdelikten erfordert besondere Erfahrung, strategisches Vorgehen und juristische Präzision. Betroffene sehen sich nicht nur mit drohenden hohen Freiheitsstrafen konfrontiert, sondern auch mit massiven persönlichen und beruflichen Konsequenzen. Bereits im Ermittlungsverfahren kommt es häufig zu Durchsuchungen oder Untersuchungshaft.
Rechtsanwalt Mustafa Üstün, Fachanwalt für Strafrecht in Frankfurt, bietet bundesweit eine engagierte Strafverteidigung bei Sexualdelikten.
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Notfallnummer:
Typische Sexualdelikte
Die häufigsten Vorwürfe im Sexualstrafrecht sind:
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Sexuelle Belästigung (§ 184i StGB)
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Besitz oder Verbreitung von kinderpornografischem Material (§ 184b StGB)
In all diesen Fällen ist eine frühzeitige Verteidigung bei Sexualdelikten entscheidend, um Beweise kritisch zu prüfen und Verfahrensfehler aufzudecken.
Warum eine frühzeitige Verteidigung bei Sexualdelikten entscheidend ist
Im Ermittlungsverfahren greifen Polizei und Staatsanwaltschaft regelmäßig zu einschneidenden Maßnahmen:
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Beschlagnahme von Handys und Computern
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psychologische Gutachten
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Vernehmung von Nebenklägern und Zeugen
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Untersuchungshaft und Berufsverbote
Eine erfahrene Verteidigung bei Sexualdelikten sorgt dafür, dass Ihre Rechte gewahrt bleiben. Sie schützt vor übereilten Aussagen und verhindert, dass Ermittlungsfehler unbemerkt bleiben.
Konsequenzen einer Verurteilung im Sexualstrafrecht
Eine Verurteilung bei Sexualdelikten hat oft lebensverändernde Folgen:
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langjährige Freiheitsstrafen
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Eintrag ins Führungszeugnis
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Verlust des Arbeitsplatzes
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Berufsverbote für bestimmte Tätigkeiten
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erhebliche soziale und familiäre Nachteile
Deshalb ist eine konsequente und frühzeitige Verteidigung bei Sexualdelikten unerlässlich.
Vergewaltigung (§ 177 StGB)
Tatbestand:
Eine Vergewaltigung liegt nach § 177 Abs. 6 StGB vor, wenn der Täter gegen den erkennbaren Willen des Opfers sexuelle Handlungen vornimmt und dabei Gewalt anwendet, Drohungen ausspricht oder eine schutzlose Lage ausnutzt.
Definition:
Der Begriff der „Gewalt“ umfasst jede körperliche Zwangseinwirkung, die nach der Vorstellung des Opfers geeignet ist, einen Widerstand zu überwinden.
Rechtsprechung:
Der BGH (Urteil v. 15.05.2019 – 2 StR 594/18) hat klargestellt, dass für die Annahme von Gewalt nicht zwingend massive körperliche Einwirkungen erforderlich sind. Schon das Niederdrücken oder Festhalten genügt.
Verteidigungsansatz:
In der Praxis stehen oft Aussage-gegen-Aussage-Konstellationen im Mittelpunkt. Ein erfahrener Strafverteidiger prüft die Glaubwürdigkeit der Aussage und mögliche Widersprüche im Aussageverhalten.
Sexueller Missbrauch von Kindern (§ 176 StGB)
Tatbestand:
Sexueller Missbrauch von Kindern liegt vor, wenn eine Person unter 14 Jahren sexuelle Handlungen an sich vornehmen lässt oder an ihr vornimmt.
Definition:
„Sexuelle Handlung“ ist jede Handlung, die nach objektiver Auffassung einen eindeutigen Sexualbezug hat und nicht von völlig untergeordneter Bedeutung ist (BGHSt 36, 145).
Rechtsprechung:
Der BGH (Urteil v. 20.06.2001 – 3 StR 113/01) stellte klar, dass auch Handlungen von kurzer Dauer den Tatbestand erfüllen können, wenn sie einen hinreichend sexuellen Bezug besitzen.
Verteidigungsansatz:
Hier ist die Verteidigung besonders sensibel, da schon ein Anfangsverdacht zu Hausdurchsuchungen und Untersuchungshaft führen kann. Eine sorgfältige Prüfung von Zeugenaussagen und Gutachten ist entscheidend.
Sexueller Missbrauch von Jugendlichen (§ 182 StGB)
Tatbestand:
Ein sexueller Missbrauch von Jugendlichen liegt vor, wenn ein Erwachsener sexuelle Handlungen an einer Person unter 18 Jahren vornimmt, insbesondere wenn dabei eine Zwangslage oder ein Abhängigkeitsverhältnis ausgenutzt wird.
Definition:
Eine „Zwangslage“ liegt nach ständiger Rechtsprechung des BGH vor, wenn das Opfer aufgrund äußerer Umstände keine Möglichkeit sieht, sich dem Ansinnen des Täters zu entziehen (BGH, Urteil v. 12.11.2003 – 2 StR 334/03).
Verteidigungsansatz:
Die Abgrenzung zwischen strafbarem Verhalten und straflosen sexuellen Kontakten ist komplex. Verteidigung bedeutet hier vor allem die genaue Prüfung der Altersverhältnisse und der Umstände des Kontakts.
Sexuelle Belästigung (§ 184i StGB)
Tatbestand:
Eine sexuelle Belästigung liegt vor, wenn eine Person eine andere in sexuell bestimmter Weise körperlich berührt und dadurch deren Ehre verletzt.
Definition:
„Sexuell bestimmt“ ist eine Handlung, wenn sie nach ihrem objektiven Erscheinungsbild im Zusammenhang mit Sexualität steht (BGH, Urteil v. 13.03.2019 – 5 StR 677/18).
Verteidigungsansatz:
Oft stehen spontane, kurze Berührungen im Raum. Der Strafverteidiger prüft, ob tatsächlich die erforderliche „sexuelle Bestimmung“ vorliegt oder ob eine sozial übliche Geste überinterpretiert wurde.
Besitz oder Verbreitung kinderpornografischer Inhalte (§ 184b StGB)
Tatbestand:
Wer kinderpornografische Inhalte besitzt oder verbreitet, macht sich strafbar.
Definition:
Kinderpornografie liegt nach § 184b Abs. 1 Nr. 1 StGB vor, wenn Darstellungen unter 14-Jähriger in unnatürlich geschlechtsbetonter Haltung oder bei sexuellen Handlungen gezeigt werden.
Rechtsprechung:
Der BGH (Urteil v. 06.12.2018 – 3 StR 307/18) hat entschieden, dass bereits digitale Dateien auf Datenträgern den Besitzbegriff erfüllen, unabhängig davon, ob der Betroffene die Bilder bewusst abgerufen hat.
Verteidigungsansatz:
Die Verteidigung setzt häufig an der Frage an, ob der Beschuldigte tatsächlich Täter war oder ob Dritte Zugriff auf die Daten hatten. Auch die Verwertbarkeit von Beweisen wird kritisch geprüft. Schon ein Ermittlungsverfahren kann zu schwerwiegenden Folgen wie Berufsverbot oder einem Eintrag ins Führungszeugnis führen.
Besonderheiten der Strafverteidigung in Sexualstrafsachen
Aussage gegen Aussage – die schwierige Beweislage
Oft fehlt es in Sexualstrafverfahren an objektiven Beweisen oder neutralen Zeugen. Die Entscheidung hängt dann von der Glaubwürdigkeit und Glaubhaftigkeit der Aussagen ab. Ein erfahrener Strafverteidiger prüft daher jede Aussageentwicklung kritisch und deckt Widersprüche auf.
Gesellschaftliche und berufliche Folgen
Bereits der Verdacht eines Sexualdelikts kann zu sozialer Stigmatisierung, Jobverlust und familiären Belastungenführen. Deshalb muss die Verteidigung über das Strafverfahren hinaus auch die persönlichen Folgen im Blick behalten.
Medieninteresse bei Sexualdelikten
Sexualstrafverfahren stoßen oft auf großes öffentliches Interesse. Eine professionelle Strategie im Umgang mit den Medien – bis hin zur aktiven Abwehr unzulässiger Berichterstattung – kann entscheidend sein.
Psychologische Sensibilität
Die Verteidigung erfordert Fingerspitzengefühl: sowohl im Umgang mit dem Mandanten unter Druck als auch bei der Befragung von Belastungszeugen in der Hauptverhandlung.
Fazit – Ihre Verteidigung bei Sexualdelikten in Frankfurt
Wenn Ihnen ein Sexualdelikt vorgeworfen wird, handeln Sie sofort. Sprechen Sie nicht mit Polizei oder Staatsanwaltschaft ohne anwaltliche Begleitung. Nur ein erfahrener Strafverteidiger kann Ihre Rechte effektiv schützen.
Rechtsanwalt Mustafa Üstün, Fachanwalt für Strafrecht in Frankfurt, steht Ihnen bundesweit als engagierter Strafverteidiger zur Seite.
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